Beratung » Finanzielles  

print
2010-08-04
Source: OPP

Entschädigung durch das Bundesamt für Justiz

Seit dem 1. Januar 2007 verfügt das Bundesamt für Justiz über den vom Deutschen Bundestag eingerichteten Fonds, um Opfer rechter Gewalt schnell und unbürokratisch zu entschädigen (vormals bei der Bundesanwaltschaft angesiedelt). Betroffene sind daher nicht darauf angewiesen, einen Schmerzensgeldanspruch durch eine Zivilklage gegen die TäterInnen geltend zu machen.

Wird eine Person durch einen Angriff körperlich verletzt, dann hat diese in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld. Aber dieser Anspruch muss in einem Zivilverfahren eingeklagt werden, das mit erheblichen Risiken verbunden ist.

Ein Antrag auf eine Billigkeitsentschädigung durch das Bundesamt für Justiz ist ein sicherer und leichterer Weg, um eine Entschädigung zu erhalten. Wird die Entschädigung gewährt, tritt die antragstellende Person ihren Schmerzensgeldanspruch gegenüber den TäterInnen in der Höhe der bewilligten Summe an das Bundesamt für Justiz ab. Dieses kann somit gegen die TäterInnen auf Zahlung des Betrages klagen. Es ist prinzipiell auch nach Gewährung einer Entschädigung möglich, im Wege einer eigenen Klage einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die TäterInnen geltend zu machen. Sinnvoll ist dieser Weg indes nur, wenn man der wohlbegründeten Auffassung ist, eine höhere Summe erhalten zu können und bereit ist, das Kostenrisiko zu tragen.

Antragsberechtigt sind Personen, die durch rechtsmotivierte Gewalttaten gesundheitliche Schäden erlitten haben, Hinterbliebene von Todesopfern rechter Gewalttaten sowie sogenannte Nothelfer; Personen, die bei der Abwehr eines rechten Angriffs auf Dritte verletzt wurden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist, dass die Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsmotiviert war. Es ist nicht erforderlich, dass die TäterInnen bekannt sind oder ermittelt wurden.

Der Antrag muss eine präzise Schilderung des Vorfalls enthalten – mit Angaben zum Tatort, der Tatzeit und Hinweisen auf eine rechte Tatmotivation. Die erlittenen Verletzungen müssen ebenfalls deutlich dargestellt werden, dazu sollten Atteste und, gegebenenfalls, Arztrechnungen sowie Fotos äußerlich erkennbarer Verletzungen beigefügt werden. Mit der Antragstellung erteilt die geschädigte Person dem Bundesamt für Justiz die Einwilligung, Akteneinsicht bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu nehmen, um die Angaben zu überprüfen.

Ein Antrag kann unmittelbar nach der Tat gestellt werden. Unter Umständen ist es jedoch ratsam, ein Gerichtsverfahren abzuwarten. Dies gilt besonders, wenn erwartet werden kann, dass die rechte Tatmotivation vor Gericht stärker herausgearbeitet werden wird. Die Bearbeitungszeit hängt im Einzelfall vom Verlauf des Strafverfahrens ab, wobei einige Monate nach Antragstellung mit einer Entscheidung und Antwort gerechnet werden darf.

Die Opferperspektive berät bei der Antragstellung.

(OPP)

print

links:

external link Entschädigungsantrag  [Bundesamt für Justiz]
external link Merkblatt für Entschädigungsantrag  [Bundesamt für Justiz]