Täter-Opfer-Ausgleich
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist eine außergerichtliche Einigung (§ 155a und b StPO). Mithilfe neutraler VermittlerInnen soll zwischen TäterInnen und Opfern eine Wiedergutmachung des Schadens ausgehandelt werden.
Es geht aber nicht nur um materielle Schäden wie z.B. ein kaputtes Fahrrad oder zerrissene Kleidung. Auch der immaterielle Schaden wie z.B. die Angst oder Schlafstörungen in den Tagen nach dem Angriff sollen wiedergutgemacht werden. Im Prinzip geht es bei dem Täter-Opfer-Ausgleich um eine zivilrechtliche Einigung (siehe: Zivilverfahren) zwischen den beiden Parteien außerhalb des Gerichts.
Bei Straftaten wie Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung und sogar Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren vorläufig einstellen und an eine entsprechende Schiedsstelle (wie z.B. die Täter-Opfer-Ausgleich-Büros) weiterleiten (siehe: Adressen). Ist die Einigung zwischen TäterIn und Opfer in den Augen der Staatanwaltschaft erfolgreich verlaufen, wird das Ermittlungsverfahren in minderschweren Fällen endgültig eingestellt. Ansonsten wirkt sich eine Einigung strafmildernd aus. Sollte der Täter-Opfer-Ausgleich scheitern, dann wird das Ermittlungsverfahren gegen die TäterInnen wieder aufgenommen.
Beide Seiten müssen natürlich die Bereitschaft zur Klärung des Konflikts mitbringen. Das Opfer kann bei einer ernsthaften Entschuldigung die Reue der TäterInnen als Wiedergutmachung erleben. Betroffene können TäterInnen auch direkt ansprechen und ihre drängenden Fragen zum Vorfall stellen. So wird der Angriff eventuell für das Opfer leichter zu verarbeiten sein. Das Ziel eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist eine schnelle und unbürokratische Entschädigung, z.B. in Form eines Schmerzensgeldes.
TäterInnen können im Gegenzug durch die Entschuldigung und Wiedergutmachung eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Sie müssen sich auch ernsthaft mit ihrem Handeln auseinandersetzen und der Schritt einer glaubhaften Entschuldigung ist nicht einfach.
Sollte der Täter-Opfer-Ausgleich scheitern, wird das Ermittlungsverfahren gegen die TäterInnen wieder aufgenommen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich hängt stark von verschiedenen Faktoren ab. Er kann sehr positiv sein, wenn die Bereitschaft der Täterseite nicht ausschließlich durch die Aussicht auf Strafminderung vorhanden ist. Auch bei Serien von Angriffen kann so eine Begegnung zwischen TäterIn und Opfer deeskalierend wirken. Problematisch ist ein Täter-Opfer-Ausgleich immer dann, wenn die Opferinteressen übergangen werden, wenn gar Druck auf das Opfer ausgeübt wird, einer Einigung zuzustimmen, oder wenn die Tat als privater Streit zweier Parteien bagatellisiert wird.
Grundsätzlich sind viele rechte Gewalttaten nicht für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Täter keinen Anflug von Einsicht in das von ihnen begangene Unrecht zeigen, eine Haltung, die von der Zustimmung und Unterstützung durch ihr rechtes Umfeld gefördert wird. Opfer sollten sich also nicht vorschnell auf das Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs einlassen, sondern genau die besonderen Voraussetzungen prüfen.
siehe auch:
(OPP)
links:
Was Sie über den Täter-Opfer-Ausgleich wissen sollten
[pdf, 500 kb, Justizministerium NRW]

